Bankrecht

Das Bankrecht hat sich zu einem Kernfach des Zivilrechts und des Wirtschaftsrechts entwickelt. Es ist heute ein Zentralgebiet in der Rechtsprechung der Zivilgerichte. Die Errichtung des für Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats beim Bundesgerichtshof und von Spezialsenaten bei Oberlandesgerichten dokumentiert dies anschaulich.

Das Bankrecht umfasst alle Bereiche des Zivilrechts. Folgende Rechtsgebiete werden dabei unmittelbar berührt: das Grundbuchrecht mit dem Recht der Hpotheken und Grundschulden sowie weitere dingliche Rechte wie Nießbrauch oder Vorkaufsrechte. Im Rahmen dessen geht es z.B. um die Kreditabsicherung und die Auswirkungen von Vertragsbeendigungen auf solche dinglichen Rechte.

Zum Bankrecht im engeren Sinn gehören der Bankvertrag, der Kreditvertrag, die Kreditsicherung oder z.B. auch die faktische Gesellschafterstellung von Banken.

Das Bankrecht tangiert unmittelbar auch das Erbrecht. Mittlerweile werden Testamentsvollstreckungen auch von Banken übernommen. Das hat der Bundesgerichtshof als zulässig bestätigt und festgestellt, dass es sich dabei um zulässige Nebenleistungen der Banken handelt.

Natürlich spielt das Bankrecht auch deshalb im Erbrecht eine besondere Rolle, weil nach dem Tod des Bankkunden die Banken zunächst die betreffenden Vermögen des Erblassers  blockieren, bis die Erbfolge geklärt ist. Das kann Jahre dauern und die Banken müssen in dieser Zeit natürlich auch kontrolliert und überwacht werden.

Gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung argumentieren Banken in Erbfällen häufig damit, der Erbe müsse einen Erbschein vorlegen, um sein Erbrecht zu beweisen. Diese Rechtsansicht ist falsch, wird aber dennoch gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs von den Banken und Sparkassen immer wieder vertreten. Würde in einem solchen Fall ein Erbe einen Erbschein beantragen – der je nach Größe des Vermögens sehr teuer sein kann – weil die Bank das verlangt hat, müsste sie ihm diese Kosten ersetzen.

Zum Bankrecht gehören auch Fragen des Bankgeheimnisses. Das ist in Nr. 2, Abs. 1 der AGB-Banken geregelt, in der Praxis aber völlig belanglos, bedarf zumindest einer erheblichen Relativierung. Das Institut des Bankgeheimnisses ist weder gesetzlich geregelt noch verfassungsrechtlich verankert. Würde z.B. die Staatsanwaltschaft eine einfache Anfrage an eine Bank machen, bekäme sie jede Auskunft. Das Bankgeheimnis begründet kein Aussageverweigerungsrecht nach § 53 StPO. Auch im Steuerrecht spielt das Bankgeheimnis keine besondere Rolle.

Von besonderem aktuellen Interesse sind im Bankrecht Haftungsfragen, z.B. im Bereich der Anlageberatung oder der Vermögensverwaltung. Die aktuelle Bankenkrise ist nicht lediglich volkswirtschaftlicher Natur. Sie betrifft jeden Einzelnen. Die Methoden der Banken im Zusammenhang mit der Anlageberatung sind häufig zweifelhaft und vielfach Gegenstand der Rechtsprechung.

Letztes aktuelles Beispiel: Die Deutsche Bank wurde in den USA auf Schadenersatz verklagt mit dem Vorwurf, sie habe mit geschönten und unzutreffenden Angaben Kredite vergeben und sich diese Kredite durch die dortige öffentliche Hand absichern lassen.

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Michael F. FEUERBERG RECHTSANWALT. Mit Recht. München Kitzbühel