Anwaltshaftung

Mittlerweile entwickelt sich der Bereich der Anwaltshaftung zu einem eigenen Rechtsgebiet. Die Fachliteratur dazu ist noch immer spärlich. Im Grunde handelt es sich hierbei um sog. Fallrecht. Die Weiterentwicklung geschieht von Fall zu Fall. Wir bearbeiten dieses Gebiet seit einigen Jahren und im Laufe der Zeit häufen sich auch bei uns die Mandate aus diesem Bereich.

Die Anwaltshaftung bezeichnet die Haftung des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten in Hinblick auf die ordentliche Erfüllung eines zuvor geschlossenen Anwaltsvertrages, der sich in der Regel auf eine Dienstleistung des Anwalts bezieht. Verletzt der Rechtsanwalt schuldhaft seine anwaltlichen Pflichten, so kann er hierfür haftbar gemacht werden, wobei sich die anwaltlichen Pflichten vor allem auf die rechtliche Beratung des Mandanten beziehen. Der Anwaltsvertrag muss nicht zwingend schriftlich geschlossen werden. Es genügt auch sog schlüssiges Handeln, die Anfrage an den Rechtsanwalt um Rechtsrat genügt. Sie ist keineswegs unverbindlich und löst bereits Vergütungsansprüche aus. Allerdings verpflichtet sie auch sofort umgekehrt den Rechtsanwalt, wenn er nicht unverzüglich mitteilt, dass er das angetragene Mandat nicht übernehme. Auf Briefköpfen von Rechtsanwälten findet man verschiedentlich die Angabe, dass mündlich erteilter Rechtsrat unverbindlich sei und der schriftlichen Bestätigung bedürfe. Das ist natürlich falsch. Selbstverständlich ist auch der mündliche Rechtsrat verbindlich. Daran ändern auch solche Textpassagen nichts. Eher zeigen sie, dass der Rechtsanwalt für das, was er sagt, nicht einstehen möchte. Allein das dürfte bereits Aussage genug sein.

Um eine Rechtsberatung vornehmen zu können, muss nach Annahme eines Mandats eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts erfolgen. Hier gilt es durch gezielte Fragestellungen und ggf. entsprechende Materialanforderungen den für die rechtliche Beurteilung relevanten Sachverhalt zu erschließen. Auf Basis der gewonnen Erkenntnisse muss der Anwalt den Sachverhalt nun einer rechtlichen Prüfung unterziehen. Durch Prüfung von Gesetzen, Rechtsprechungen und Sekundärliteratur muss der Anwalt zu einer rechtlichen Einschätzung des Falles gelangen, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht. Sodann ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Mandanten umfassend und erschöpfend rechtlich zu informieren und über mögliche Gefahren/Nachteile aufzuklären. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen, die der Mandant dem Rechtsanwalt erteilt, darf sich deiser nicht verlassen. Er muss nachfragen und weiter aufklären. Grds hat der Anwalt ein unbeschränktes Mandant, wenn nichts anderes vereinbart wird. Das bedeutet, seine Pflichten sind umfassend. Mit der Beartung müssen dem Mandanten die Aussichten und Risiken angemessen vermittelt werden. Das gilt in Deutschland wie in Österreich. Der Rechtsanwalt darf die Risiken insbesondere nicht verharmlosen und Fehlvorstellungen des Mandanten muss er entgegenwirken.

Eine wesentliche Pflicht des Anwalts besteht in der Wahrung von Fristen. Mit der Annahme eines Mandats übernimmt der Anwalt die Verantwortung für die Einhaltung der Fristen, sofern diese für ihn erkenntlich sind. Ferner ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Prozessaussichten zu prüfen und bei aussichtslosen Prozessen von einer Prozessführung abzuraten. Dabei geht es um die Frage, dass der Mandant so gut aufgeklärt ist, dass er die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken abschätzen kann und dabei nicht von falschen Vorstellungen ausgeht.

Hat der Rechtsanwalt seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt, so hat der Mandant oder Dritte einen Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt, sofern ihm hieraus kausal ein Schaden entstanden ist. Die Beweislast liegt dabei beim Geschädigten, also beim Mandanten. Dabei kommt es allerdings auch zu Beweiserleichterungen. Der für Anwaltssachen zuständige Senat beim BGH (Bundesgerichtshof) hat sich der Rechtsprechung des Senats für Arzthaftungssachen angeschlossen und hält nun ebenfalls eine informatorische Anhörung der Parteien oder sogar eine eine förmliche Vernehmung für erforderlich, wenn es keine weiteren Beweismittel git, z.B. im Vier-Augen-Gespräch Mandant und Rechtsanwalt. Das war schon in Arzthaftungssachen eine erhebliche Erleichterungf für den Patienten, z.B. bei der Frage der Aufklärung. Das wird sich auch in Anwaltssachen noch erheblich auswirken. Gerade auch vor diesem Hintergrund wird es für den Rechtsanwalt immer wichtiger, Mandantengespräche zu dokumentieren.

Zum Bereich der Anwaltshaftung gehören nicht nur Gebührenfragen.

Es geht auch und hauptsächlich um die ordentliche Erfüllung des Anwaltsvertrages mit allen seinen vielfältigen Facetten. Das gilt auch im Bereich der Notarhaftung. In der Regel wird dem Rechtsanwalt oder dem Notar vorgeworfen, der Prozessverlust beruhe auf seinem Verschulden, der Notarvertrag sei aufgrund Verschuldens des Notars gescheitert.  Wird der Partei – und damit dem Rechtsanwalt – ein solches Verschulden nicht klar ins Urteil geschrieben, muss der Mandant den Beweis führen, dass er Erfolg gehabt hätte, hätte der Rechtsanwalt ordentlich gearbeitet.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt zu einer umfassenden und erschöpfenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet, sofern dieser nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rats nur in einer bestimmten Richtung bedarf. Der Anwalt muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin prüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen (BGH, Urt.v. 6. Februar 1992 – IX ZR 95/91, WM 1992, 742, 743; v. 13. März 1997 – IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1393).

Rechtsprüfung und Rechtsberatung setzen zwingend die Kenntnis der einschlägigen Rechtsnormen voraus, zu denen auch die auf der Grundlage von Bundesgesetzen erlassenen Rechtsverordnungen gehören (vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 556). Notfalls muss sich der anwaltliche Berater die mandatsbezogenen Rechtskenntnisse, soweit sie nicht zu seinem präsenten Wissen gehören, ungesäumt verschaffen (BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 – IX ZR 472/00, WM 2005, 896) und sich auch in eine Spezialmaterie einarbeiten (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 2001 – IX ZR 64/01, WM 2001, 2455, 2457).

Sie überlegen Ihren Anwalt zu verklagen, weil er Sie falsch beraten hat oder wichtige Fristen versäumt hat und Ihnen daraus Schaden entstanden ist? Oder hat ihr Notar bei einer Vertragssache Fehler gemacht?

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Michael F. FEUERBERG RECHTSANWALT. Mit Recht. München Kitzbühel

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt zu einer umfassenden und erschöpfenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet, sofern dieser nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rats nur in einer bestimmten Richtung bedarf. Der Anwalt muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin prüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen (BGH, Urt.v. 6. Februar 1992 – IX ZR 95/91, WM 1992, 742, 743; v. 13. März 1997 – IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1393). Rechtsprüfung und Rechtsberatung setzen zwingend die Kenntnis der einschlägigen Rechtsnormen voraus, zu denen auch die auf der Grundlage von Bundesgesetzen erlassenen Rechtsverordnungen gehören (vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 556). Notfalls muss sich der anwaltliche Berater die mandatsbezogenen Rechtskenntnisse, soweit sie nicht zu seinem präsenten Wissen gehören, ungesäumt verschaffen (BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 – IX ZR 472/00, WM 2005, 896) und sich auch in eine Spezialmaterie einarbeiten (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 2001 – IX ZR 64/01, WM 2001, 2455, 2457).