Blog RA Feuerberg / Die Tätigkeit des ausländischen Rechtsanwalts
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Dies können Informationen zu aktuellen juristischen Sachverhalten sein, persönliche Stellungnahmen zu juristischen Entscheidungen oder Aufsätze zu einem meiner Schwerpunktgebiete.
Oder einfach die ein oder andere Anekdote aus dem Leben eines Rechtsanwalts.
Die Tätigkeit des ausländischen Rechtsanwalts
von Michael F. Feuerberg, Rechtsanwalt, veröffentlicht: 24.05.2011
Mit Urteil vom 03.02.2011 hat der EuGH Stellung genommen zu Fragen des Zugangs der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde. Grds. ist jeder Rechtsanwalt befugt, in jedem anderen Mitgliedstaat seinen Beruf unter der Berufsbezeichnung seines Heimatstaates auszuüben, ohne dass er wesentlichen Beschränkungen unterworfen wäre. Dazu sind weder Wohnsitz, Kanzleisitz oder Kammermitgliedschaft erforderlich. Er hat auch die Möglichkeit, die Zulassung im Aufnahmestaat zu verlangen, vorausgesetzt, er macht eine Prüfung oder er war dort zumindest drei Jahre effektiv und regelmäßig als Rechtsanwalt tätig.
Die Tätigkeit des ausländischen Rechtsanwalts stößt im Inland in der Praxis auf erhebliche Probleme. Diese haben sämtlich ihre Ursache darin, dass die gesetzlichen Möglichkeiten unbekannt sind. In Österreich sind diese im EIRAG geregelt.
Diese Unkenntnis gilt sowohl für die Gerichte als auch die Rechtsanwälte, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten wollen oder dies bereits tun. So sind Fälle bekannt, in denen von verschiedenen Gerichten dem ausländischen Rechtsanwalt im Termin vorgehalten wurde, er sei kein Rechtsanwalt jenes Mitgliedstaates, seine Partei sei damit nicht ordnungsgemäß vertreten, er müsse mit einem Versäumungsurteil rechnen oder der, in dem der Einvernehmensanwalt zufällig im Sitzungssal war, weil er ebenfalls dort eine Rechtssache hatte. In jenem Fall war der Richter damit zufrieden. Gerichtliche Zustellungen nicht werden nicht selten fälschlich an ausländischen Rechtsanwalt bewirkt oder aber waren wegen Ortsabwesenheit nicht möglich mit der Folge, dass Gerichte bei der örtlichen Kammer angefragt hatte, ob der betreffende Rechtanwalt überhaupt noch zugelassen sei. Selbst berufsrechtliche Verfahren wurden deshalb bereits durchgeführt und erst in der Hauptverhandlung mit Freispruch beendet. Der Vorwurf hatte gelautet, dass die Kanzlei nicht ständig besetzt sei. Dies sei ein berufsrechtlich relevanter Verstoß gegen die Residenzpflicht. Anlass hierfür waren Beschwerden von Gerichten, sogar eines Oberlandesgerichts, man könne an den Rechtsanwalt keine Zustellungen bewirken. Diese Beschwerden waren natürlich unbegründet, weil gerade nicht an den ausländischen Rechtsanwalt zuzustellen ist. Solche Zustellungen wären sogar unwirksam und würden nicht einmal Rechtsmittelfristen in Gang setzen.
Hiermit sollen die konkreten Möglichkeiten und Bedingungen dargelegt werden, an denen sich der ausländische oder der niedergelassene europäische Rechtsanwalt im Innland zu orientieren hat. Naturgemäß handelt es sich dabei nur um eine Auswahl verschiedener Probleme, mit denen Gerichte und Rechtsanwälte in solchen Fällen konfrontiert sind. In weiteren Aufsätzen werden weitere abgehandelt.
Wesentliche Voraussetzung ist, dass der ausländische Rechtsanwalt einen Zustellungsbevollmächtigten benennt oder einen Einvernehmensanwalt bestellt (§ 5 Abs. 1 S. 1 EIRAG). Das richtet sich danach, ob es sich im Rechtsstreit um ein Verfahren mit Anwaltszwang handelt oder nicht. Ist das nicht der Fall, genügt es, einen Zustellungs-bevollmächtigten (6 EIRAG) zu benennen, andernfalls muss ein Einvernehmensanwalt benannt und das Einvernehmen nachgewiesen werden. Der Zustellungsbevollmächtigte ist mit dem ersten Einschreiten vor Gericht oder einer Behörde zu benennen. Geschieht das auch trotz Aufforderung nicht, wird in analoger Anwendung von § 10 ZustG vorgegangen und durch Hinterlegung bei Gericht oder der Behörde zugestellt. Bereits das kann für den Rechtsanwalt fatale Wirkungen haben.
Zwingende Voraussetzung für ein wirksames Einschreiten des Rechtsanwalts vor Gericht im Anwaltsprozess ist, dass bei der ersten Verfahrenshandlung das Einvernehmen mit einem örtlichen Rechtsanwalt nachgewiesen wird (§ 5 Abs. 2 S. 1 EIRAG). Das geschieht konkret so, dass der örtliche Kollege bestätigt, dass in dieser Rechtssache das Einvernehmen hergestellt ist. Diese Bestätigung legt der ausländische Rechtsanwalt sodann mit ersten Einschreiten vor. Geschieht das nicht, dann sind alle Handlungen des ausländischen Rechtsanwalts unwirksam und zwar solange, bis das Einvernehmen nachgewiesen ist. Die nachträgliche Bestätigung des Einvernehmens wirkt auch nicht zurück (§ 5 Abs. 2 S. 3 EIRAG). Ein Verstoss hiergegen kann erhebliche Relevanz haben. Man denke nur an den Fall, in dem die Verjährung durch gerichtliche Maßnahmen unterbrochen werden soll.
Damit ist sogleich die Frage angesprochen, wer von beiden Rechtsanwälten gegenüber dem Mandaten haftet. Das ist allein der ausländische Rechtsanwalt. Zwischen dem Einvernehmensanwalt und der Partei bestehen keinerlei vertragliche Beziehungen (§ 5 Abs. 1 S. 3 EIRAG). Es ist natürlich möglich, das vertraglich anders zu regeln.
Der Einvernehmensanwalt hat die Verpflichtung, über das Einvernehmen auch seine Kammer zu informieren. Diese Vorschrift ist allerdings unverständlich und erfüllt allenfalls statistische oder informatorische Zwecke. Sanktionen vor Gericht oder Auswirkungen auf das Verfahren hat diese Anzeige an die Kammer nicht.
Ist das Einvernehmen hergestellt und nachgewiesen, wird das Verfahren ohne weitere nach Außen erkennbare Tätigkeit des Einvernehmensanwalts fortgeführt. Das bedeutet auch, dass er nicht vor Gericht erscheint. Die Partei ist damit ordnungsgemäß vertreten und selbstverständlich kann kein Versäumungsurteil ergehen. Der ausländische Rechtsanwalt hat uneingeschränkt alle Befugnisse einschließlich der, jegliche Rechtsmittel zu führen.
Die Funktion des Einvernehmensanwalts besteht darin, darauf zu achten, dass der ausländische Rechtsanwalt alle Formvorschriften beachtet. Das geschieht ohne erkennbare Tätigkeit nach Außen. Selbstverständlich wird dessen Tätigkeit auch vergütet. Auf das gesetzliche Honorar kommt deshalb nach § 16 RATG noch ein Zuschlag von bis zu 25% hinzu und es ist obergerichtlich entschieden, dass auch diese Gebühren zu den notwendigen Rechtsverfolgungskosten gehören und erstattungspflichtig sind. Das mag unbillig erscheinen, da die betreffende Partei in einem solchen Fall höher belastet ist als in einem Verfahren ohne diese Konstellation. Das liegt jedoch in der Natur der Sache und der Möglichkeit, in allen Mitgliedstaaten tätig zu sein. Wären diese höheren Kosten nicht erstattungsfähig, würde man über diese Möglichkeit die Tätigkeit im anderen Mitgliedstaat sicher wieder einschränken. Das könnte EU-widrig sein.
Zwingend sind Zustellungen entweder an der Zustellungsbevollmächtigten oder an den Einvernehmensanwalt zu bewirken. Das geschieht häufig nicht. Entweder stellen die örtliche Gerichte an den ausländischen Rechtsanwalt direkt oder mittels Rechtshilfe zu. Beides ist falsch und führt abgesehen dazu, dass nicht wirksam zugestellt wurde und damit beispielhaft Rechtsmittelfristen nicht in Gang gesetzt werden. Im Grunde liegt diese praktische Handhabung auf der Hand. Der ausländische Rechtsanwalt, ob vorübergehend oder als niedergelassener Rechtsanwalt im Inland tätig, ist eben gerade nicht ständig vor Ort. Dass deshalb an den inländischen Kollegen zuzustellen ist, drängt sich auf.
Der ausländische Rechtsanwalt hat auch keine Residenzpflicht. Das gilt sowohl für den, der nur vorübergehend tätig ist als auch den niedergelassenen Rechtsanwalt mit Kanzlei vor Ort. Dass dem so ist, folgt bereits aus der Überlegung, dass vom Rechtsanwalt nicht verlangt werden kann, in zwei oder gar mehr Mitgliedstaaten ständig präsent zu sein. Der ausländische Rechtsanwalt unterliegt der Residenzpflicht in seinem Heimatland. Folglich kann ihn nicht die gleiche Verpflichtung in einem anderen Mitgliedstaat treffen. Von dieser kann er sich aber in seinem Heimatland befreien lassen, wenn er nachweist, dass er der Residenzpflicht in einem anderen Mitgliedschaft nachkommt.
Umgekehrt dürfen international tätige Rechtsanwälte, die ihre Tätigkeit nur vorübergehend ausüben, eine (der Kammer anzeigepflichtige) inländische Kanzleieinrichtung nur insoweit unterhalten, als dies wegen dieser vorübergehenden Dienstleistung erforderlich ist (8 S. 2 EIRAG). Gehen Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Tätigkeit des ausländischen Rechtsanwalts über eine vorübergehende Tätigkeit hinaus, ist diese nicht mehr nach der Rechtsanwaltsdienstleistungsrichtlinie zu beurteilen, sondern nach der Rechtsanwaltsniederlassungsrichtlinie.
Nicht zu vernachlässigen ist, dass der ausländische Rechtsanwalt bei der Ausübung seiner Tätigkeit der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer unterliegt, ebenso der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat sowie die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§ 7 Abs. 1 S. 1 EIRAG). Das erscheint deshalb von besondere Relevanz, weil sich die international tätigen Rechtsanwälte damit in der Regel nicht vertraut machen und mit Pflichten konfrontiert werden, mit denen sie unter Umständen nach den eigenen Berufspflichten nicht rechnen. Insofern kann man durchaus einige Überraschungen erleben, entweder, weil die örtlichen Kammern schneller einschreiten als die heimische Kammer oder aber Berufspflichten existieren, mit denen man weder rechnet noch vetraut ist. Es ist also sicher klug, sich auch damit zu befassen, wenn man grenzüberschreitend tätig wird.
Es versteht sich von selbst, dass der niedergelassene Rechtsanwalt darauf zu achten hat, dass er eine Vermögensschadenversicherung abschließt, aufrecht erhält und diese auch der Kammer nachweist Das ist ohnehin zwingende Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte. Für den nur vorübergehend tätigen Rechtsanwalt gilt jedoch nichts anderes. Dieser hat zu berücksichtigen, dass sich sehr schnell eine Versicherungslücke auftun kann, wenn er im ausländischen Recht tätig ist, da sich die Versicherung im Heimatland nur auf die Anwendung inländischen Rechts erstreckt.



