Erbrecht
Wir beraten und vertreten Sie auch im Erbrecht - im deutschen und im österreichischen Recht. Rechtsanwalt FEUERBERG ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein DAV und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.
Erbrechtliche Fragen sind nicht unkompliziert und von erheblicher Bedeutung. Das betrifft die Vorsorge wie die Beratung nach dem Erbfall. Wie gestalten Sie Ihre Erbfolge, leben Sie im gesetzlichen Güterstand, sollen die gesetzlichen Erben bedacht werden, ist evtl. der Bestand eines Betriebes oder einer Firma zu schützen, sind Immobilien vorhanden, gibt es auch Vermögen im Ausland, aktualisieren Sie ihr Testament laufend, stimmt das Testament, das vor Jahren errichtet wurde noch mit den heutigen Gegebenheiten überein, steht nach dem Erbfall z.B. die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers zur Diskussion. Wer verteilt den Nachlass. Das alles sind beispielhafte Fragen, die eine erhebliche Bedeutung haben bzw. erlangen können.
Eine repräsentative Studie zur erbrechtlichen Vorsorge belegt, dass nahezu dreiviertel der deutschen Bevölkerung keine Regelungen für den Erbfall getroffen haben. Das Fehlen einer ordentlichen erbrechtlichen Vorsorge führt nicht selten zu einem langwierigen Streit um das Erbe. Auch im Falle eines ordentlichen Testaments kann es zu erbrechtlichen Auseinandersetzungen kommen. Nicht selten hat der Erblasser mehrere Testamente (letztwillige Verfügungen) hinterlassen. Oft kommen auch noch Erbverträge hinzu, die evtl. in Vergessenheit geraten sind. Dann gilt es in der Reihenfolge der Datierung herauszufinden, welches Testament wirksam ist, ob der Erblasser überhaupt noch frei testieren konnte, ob er überhaupt testierfähig war, ob es evtl. Ausschlüsse von Erben gibt, ob und welche sonstigen erbrechtlichen Verfügungen zu beachten sind und vieles mehr.
Grundsätzlich sind die Bestimmungen, die im Rahmen eines Testaments getroffen werden, vorrangig und heben die gesetzliche Erbfolge auf. Im Falle des Fehlens eines Testaments, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Hier hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die davon ausgeht, dass der Erblasser in erster Linie seine Kinder und seinen Ehepartner als Erben einsetzen möchte.
Die gesetzliche Erbfolge (Verwandtenerbrecht)
Das Erbrecht des BGB sieht in den §§ 1924 ff. ein sog. Verwandtenerbrecht für die Hinterbliebenen des Erblassers vor. Grundsätzlich bezieht sich dieses auf die Blutsverwandten – in Ausnahmefällen ist auch eine rechtliche Verwandtschaft ausreichend (z. B. nach einer Adoption). Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die Nachkommen des Erblassers. Neben adoptierten Kindern werden seit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16. Dezember 1997, welches zum 1. April 1998 in Kraft getreten ist, auch nichteheliche Kinder als gesetzliche Erben erster Ordnung anerkannt. Ist ein direkter Abkömmling (Kind) des Erblassers bereits vorverstorben und hinterlässt er selbst eigene Abkömmlinge (Enkel), so treten diese an die Stelle ihrer vorverstorbenen Eltern (Eintrittsrecht). Hinterlässt ein Nachkomme keine eigenen Kinder, so wächst sein Anteil den übrigen Erben an (Anwachsung).
Sind beim Tode des Erblassers keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) vorhanden, dann treten seine Eltern und, wenn diese bereits vorverstorben sind, seine Geschwister in die gesetzliche Erbfolge ein (Erben zweiter Ordnung).
Das Ehegattenerbrecht und das Erbrecht des eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners
Dem Ehegatten des Erblassers sowie dem eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner steht ein eigenes Erbrecht zu (§ 1931 BGB, § 10 Abs. 1 LPartG), um dessen Versorgung zu gewährleisten. Die Höhe des Erbrechts richtet sich zum einen danach, neben welchen Verwandten (erster Ordnung, zweiter oder dritter Ordnung) die Erbfolge eintritt und zum anderen danach, in welchem Güterstand die Eheleute bzw. Lebenspartner zum Zeitpunkt des Erbfalls gelebt haben. Gemäß § 1931 BGB erbt der Ehegatte neben Erben erster Ordnung, also neben den Abkömmlingen des Erblassers, zu 1/4 und neben den Erben zweiter Ordnung, also den Eltern und Geschwistern des Erblassers, zu 1/2. Gleiches gilt für den eingetragenen Lebenspartner.
Die Erbengemeinschaft
Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben (nach Verwandten- oder Ehegattenerbrecht), so kommt es im Falle seines Todes zu einer Erbengemeinschaft, wenn der Erblasser nicht ein hiervon abweichendes Testament oder einen entsprechenden Erbvertrag aufgesetzt hat. Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass jedem der Miterben ein entsprechend der jeweiligen Erbquote zu bemessender Anteil am Gesamtnachlass zusteht. Alle Erben können nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. Will einer der Erben über Nachlassgegenstände verfügen (z.B. Veräußerung), so muss die Erbengemeinschaft aufgelöst und jedem Erben sein Anteil am Nachlass zugeteilt werden. Für die Auflösung ist jedoch eine Zustimmung aller Erben erforderlich. Wird eine einvernehmliche Auseinandersetzung hierbei nicht erreicht, so hat jeder Miterbe das Recht, Nachlassgegenstände durch Teilungsversteigerung oder Pfandverkauf verwerten zu lassen. Der hierbei erzielte Erlös wird unter den Erben entsprechend ihrer Erbquote aufgeteilt.
Das Pflichtteilsrecht
Grundsätzlich kann jeder Erblasser über sein Vermögen frei verfügen. Enterbt ein Erblasser durch Testament aber einen seiner nahen Angehörigen, so steht diesem aufgrund der Erbrechtsgarantie des Artikel 14 Grundgesetz ein sog. Pflichtteilsanspruch zu (§ 2303 BGB). Das Pflichtteilsrecht steht dem Ehegatten, dem eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner (§ 10 Abs. 1 LPartG) und den Abkömmlingen des Erblassers zu. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, dann haben auch die Eltern des Erblassers ein Pflichtteilsrecht. Nicht pflichtteilsberechtigt sind dagegen die Geschwister und entferntere Verwandte. Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und bemisst sich nach der Höhe des zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Nachlasses.
Sie haben Fragen zum Erbrecht oder benötigen anwaltliche Vertretung in einer Erbechtsstreitigkeit?
Die Rechtsanwaltskanzlei Michael F. FEUERBERG berät und vertritt Sie in allen erbrechtlichen Fragen. Das Erbrecht zählt seit vielen Jahren zu den Schwerpunkt-Gebieten der Kanzlei, was naturgemäß einen großen Erfahrungsschatz im Bereich erbrechtlicher Fragestellungen und Prozesse mit sich bringt.
Neben dem deutschen Erbrecht bearbeiten wir mit Sitz in Kitzbühel auch das österreichische Erbrecht und auch internationle Rechtsfragen im Zusammenhang hiermit. Nachdem mittlerweile viele Personen Vermögen auch im Ausland haben, man denke nur an die vielen Ferienimmobilien, stellen sich vermehrt auch z.T. sehr komplexe und komplizierte Fragen des internationalen Erbrechts. Schätzungsweise 400.000 Immobilien in Spanien stehen im Eigentum Deutscher, auch in Tirol werden vermehrt Immobilien von Deutschen gekauft. Nicht zuletzt wegen des grossen Interesses der Ausländer sind dort die Immobilienpreise sehr hoch. Banken vermitteln Anlagen aller Art in ganz Europa, Vermögen werden weltweit platziert. Das sind nur wenige Beispiele dafür, wie schnell sich international-rechtliche Fragen auch im Erbrecht stellen können.
Kontaktieren Sie uns:
Tel. +49 (0) 89 / 80 90 90 590
Fax +49 (0) 89 / 80 90 90 595
office@legale.pro
Michael F. FEUERBERG RECHTSANWALT. Mit Recht. München Kitzbühel




Aufrufe.