Familienrecht

Wenn Eltern sich scheiden lassen gilt es den Unterhalt zu regeln - sowohl der Ehefrau bzw. Ehemannes als auch der Kinder.Im Familienrecht beraten wir sowohl in Deutschland als auch in Österreich. In beiden Ländern liegt die Scheidungsquote bei um 50 Prozent. Daraus folgt zwingend, dass man sich auf diese Möglichkeit zumindest einstellen muss, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind oder wirtschaftliche Angelegenheiten eine Rolle spielen werden. Das ist naturgemäß immer der Fall. Das Familienrecht bezieht sich allerdings auch auf Rechtsstreitigkeiten um Wohnung und Hausrat. An frühzeitige Vereinbarungen bei Trennung und Scheidung ist zu denken. Ein Ehevertrag mit Vermögenszuordnung unter Ehegatten ist dringend anzuraten. Ebenso sind Ehegattentestamente und Erbverträge von erheblicher Relevanz.

Am 01.01.2008 ist das UnterhaltsrechtsänderungsG in Kraft getreten und zum 01.01.2009 wurde das Familienverfahrensrecht neu gerelegt. Bisher war das Familienverfahrensrecht völlig zersplittert und unübersichtlich geregelt. Das hat sich nun zum Vorteil der Betroffenen mit dem FamFG (siehe folgend) geändert. Der Gesetzgeber wollte und hat eine geschlossene Kodifikation aufgebaut. Die Gesetzessprache sowie die Systematik wurden anwenderfreundlicher und moderner.

Mit dem UnterhaltsänderungsG wurden die maßgebenden Vorschriften neu ausgestaltet und die Dauer der Unterhaltsansprüche wegen Betreuung eines ehelichen Kindes und eines nichtehelichen Kindes angeglichen. Mit Entscheidung vom 16.07.2008 (FamRZ 2008, 1739, 1747 ff) hat der Bundesgerichtshof (BGH) erste Grundsätze zur Anwendung der neuen Vorschriften aufgestellt. Der betreuende Elternteil kann für mindestens 3 Jahre Unterhalt verlangen (sog. Basisunterhalt). Ab diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz, § 24 I SGB VIII). Dieser Zeitraum kann sich nach Billigkeitsgrundsätzen verlängern. Dabei geht es um die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung. die Gründe müssen also kindesbezogen sein. Daneben gibt es aber auch für den betreuenden Elternteil eines ehelich geborenen Kindes eine Verlängerungsmöglichkeit über diese drei Jahre hinaus aus elternbezogenen Gründen. Beispiel: Einem geschiedenen Ehegatten kann ein längerer Zeitraum eingeräumt werden, wenn er im Interesse der Kindererziehung seine Berufstätigkeit dauerhaft aufgegeben oder zurückgestellt hat.
Am 01.01.2009 ist das FamFG in Kraft getreten. Damit wurden das familiengerichtliche und das sog. FGG-Verfahren von Grund auf neu geregelt. Als Schwerpunkte wurden eingeführt klare Begrifflichkeiten, wer zB Beteilgter des Verfahrens ist und welche Rechte er hat, die Klärung der Frage, wann eine förmliche Beweisaufnahme zu erfolgen hat, die Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten bei der Vollstreckung von Umgangsentscheidungen mit zB Ordnungsgeld und sogar -haft bei der Missachtung gerichtlicher Regelungen, die generelle Befristung der Beschwerde als umfassendes Rechtsmittel, auch die Ehescheidung ergeht nun als Beschluss, nicht mehr durch ein Urteil, außerdem wurde die bisherige weitere Beschwerde zum OLG als zulassungsabhängige Rechtsbeschwerde geändert.
In Abschnitt 5 FamFG sind Verfahren mit Auslandsbezug geregelt. Das ist in größeren und Großstädten und Ballungsräumen sehr häufig der Fall. Nach § 98 FamFG erstreckt sich nun die Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch auf die Folgesachen. Allerdings ist diese Bestimmung ansonsten weitgehend durch die Verordnung VO Nr. 2201/2002 verdrängt. Diese hat Vorrang. Für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist nun die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat zuständig.

Der Idealfall wäre es, würden die künftigen Ehegatten ihre Rechtsverhältnisse vor der Ehe klären und regeln. Erfahrungsgemäß und nachvollziehbar ist das dann, wenn die Ehegatten ohnehin zerstritten sind, schwer oder kaum noch möglich.

In einem Ehevertrag würde man beispielhaft folgendes regeln: den Zugewinnausgleich (Rentenansprüche), man würde verbindlich für den Fall der Ehescheidung feststellen, welches Vermögen die Ehegatten in die Ehe einbringen, ebenso dessen Wert, man könnte Zugewinnausgleichsansprüche für den Fall der Ehescheidung pauschalieren oder Höchstbeträge festsetzen, man könnte Wertsteigerungen des Anfangsvermögens vom Zugewinnausgleich ausnehmen.

Beispiel: Einer der Ehegatten ist Inhaber einer Firma. Diese Firma wird im Laufe der Jahre eine Wertsteigerung erfahren. Genau diese Wertsteigerung wäre im Fall der Ehescheidung unter den Ehegatten auszugleichen. Schlimmstenfalls müsste der betreffende Ehegatte, dem die Firma gehört, die Hälfte der Wertsteigerung im Fall der Ehescheidung an den anderen Ehegatten abführen. Für solche Fälle sieht das Gesetz zwar Stundungsregelungen vor. Das würde jedoch nichts daran ändern, dass der Liquiditätsabfluss zur Zerschlagung dieser Firma führen kann.

Von Bedeutung für unsere Kanzlei sind Ehescheidungen Deutscher, die in Österreich leben. Das Scheidungsverfahren wäre mit einiger Sicherheit vor den dortigen Gerichten durchzuführen, allerdings unter Anwendung deutschen Familenrechts. Auch dabei stehen wir seit Jahren zur Verfügung. Natürlich ist es von besonderer Wichtigkeit, von einem Rechtsanwalt vertreten zu werden, der mit beiden Rechtsgebieten oder Rechtskreisen vertraut ist. Das ist bei uns der Fall. So, wie der deutsche Richter nur mit seinem Recht vertraut ist, nur das muss er kennen, gilt das ebenso für den Richter in Österreich. Das kann zu erheblichen Problemen führen, da es gravierende Unterschiede zum dortigen Familienrecht gibt. Der österreichische Richter wird sich die nötige Kenntnis durch Gutachten verschaffen und allein das führt zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen und verteuert das Verfahren beträchtlich.
Das zu vermeiden, ist unsere Aufgabe. Derartige internationalrechtliche Gesichtspunkte können auch gestalterisch eingesetzt werden.
Wußten Sie, dass die Kindesmutter, die nach Österreich verzieht, einen höheren Kindesunterhalt durchsetzen kann als in Deutschland?

Im Laufe meiner Berufsjahre habe ich eine große Vielzahl von familienrechtlichen Verfahren (Ehescheidungen, Unterhaltsverfahren, Vermögensauseinandersetzungen) betreut. Ich berate und vertrete im Familienrecht seit 1987.

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Michael F. FEUERBERG RECHTSANWALT. Mit Recht. München Kitzbühel