Medizinrecht

Michael F. FEUERBERG ist Ehrenmitglied der Österreichischen Gesellschaft für Medizinrecht. Die intensive Auseinandersetzung mit Fragen des Medizinrechts (Arzthaftungsrecht oder auch Patientenrecht genannt) betrifft alle medizinischen Teil- und Fachgebiete, wie z. B. Chirurgie, Orthopädie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Neonatologie oder Zahnmedizin. Die Bezeichnung Medizinrecht ist der Oberbegriff, die Arzthaftung betrifft dessen Haftung nach vertraglichen oder deliktischen Grundsätzen. Die Zahl der verschiedenen Teil- oder Fachgebiete ist so groß wie ärztliche Kunstfehler vielfältig.

Die häufig als “Ärztepfusch” bezeichneten medizinischen Kunstfehler sind juristisch sehr anspruchsvoll und komplex. Für eine sachgerechte und zielführende Bearbeitung von Arzthaftungs-Mandaten ist die Berufserfahrung daher extrem wichtig. Dies ist bei uns nach 25 Jahren Schwerpunktätigkeit im Bereich der Arzthaftung der Fall.

So bezeichnet die Süddeutsche Zeitung Rechtsanwalt Michael F. FEUERBERG bereits 2001 als „Der Spezialist für Kunstfehler“ (SÜDDEUTSCHE ZEITUNG, 28.06.2001). Seither hat die Kanzlei Michael F. FEUERBERG umfangreiche weitere Fälle auf dem Gebiet der Arzthaftung bearbeitet und Schmerzensgelder in Millionenhöhe für ihre Mandanten durchgesetzt.

Medizinrecht: Rechtsanwalt Feuerberg wird von der SZ als "der Spezialist für Kunstfehler" bezeichnet

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DIE WELT 16. Mai 2007 S. 29: “Jeder dritte Patient wird falsch behandelt” ‘Experten weisen darauf hin, dass die Regeln der medizinischen Kunst oft nicht eingehalten werden’ 30 bis 40 Prozent der Patienten werden nicht so versorgt, wie es dem wissenschaftlichen Forschungsstand (Evidenz) entspricht, und ein Viertel der Patienten erhält eine Therapie, die überflüssig oder sogar schädlich ist.” Bevor Ärzte operieren, sollten Sie sich zumindest drei Fragen stellen: Richtiger Patient, richtige Seite, richtige Operation?

Ich konzentriere und befasse mich mit Arzthaftung nun seit fast 25 Jahren. Das ist das, was geschädigte Patienten suchen. Meine Erfahrung ist Ihr Vorteil.

Arzthaftungsrecht: Schönheitsoperationen / Garantie / Aufklärung / Schmerzensgeld

Etwa 500.000 – 600.000 derartige Eingriffe jährlich sind Anlass genug, sich mit Schönheitsoperationen im weitesten Sinn unter rechtlichen Gesichtspunkten zu befassen. Selbst wenn man eine Misserfolgsquote von – nur – 1% annimmt, sind das jährlich 5.000 – 6.000. Genauso vielfältig sind die möglichen Fehler.

Zwei Urteile, erstritten von Rechtsanwalt FEUERBERG mit Beginn im Jahr 1999, beide erfolgreich abgeschlossen:

Zum Schmerzensgeld bei grob fehlerhaft nicht erkanntem Schlaganfall mit Dauerfolgen – BGB §§ 823, 847 – “Erleidet ein Patient einen Schlaganfall, handelt der Arzt, der eine komplizierte Migräne befundet, grob fehlerhaft, wenn er nicht wenigstens der Verdachtsdiagnose einer transitorischen ischämischen Attacke nachgeht. Verbleibt infolge des groben Behandlungsfehlers bei einem 39 Jahre alten Patienten eine schwere Halbseitenlähmung, die auch das Sprachvermögen beeinträchtigt, die zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80% führt, die Ausübung des bisherigen Berufs (in einer verantwortungsvollen Stellung) unmöglich macht und die Freizeitaktivitäten erheblich einschränkt, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 100 000 Euro und – ab Verkündung des Urteils – eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 100 Euro monatlich gerechtfertigt.” so das OLG München, Urteil vom 03.06.2004 (AZ 1 U 5250/03) VersR 2005 657 f mit Hinweis auf LG München I VersR 2004, 649 zum grob fahrlässig nicht erkannten Herzinfarkt (ebenfalls bearbeitet von RA Feuerberg).

Dieser Vorgang “Schlaganfall” wurde mit mehreren hunderttausend Euro nach Rechtskraft endgültig verglichen.

In diesem Jahr habe ich vergleichsweise eine Arzthaftungssache mit einem hochgerechneten Schaden von annähernd 10 Mio. EUR nach einer fehlerhaften Behandlung aus dem Jahr 1996 abgeschlossen. Am 31.08.2010 wurde mit dem Träger der Klinik, der Landeshauptstadt München, ein erster Teilvergleich geschlossen, mittlerweile in vierter Instanz (Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof und wieder Oberlandesgericht). Damit hat sich die LH München verpflichtet, dem schwerstgeschädigten Kind und dessen Krankenversicherung 60% aller Schäden aus Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft zu ersetzen, die auf der Behandlung des Kindes im Jahr 1996 in der Klinik der LH München beruhen. Damit wurde zumindest die Haftung der LH München dem Grunde nach geklärt. Im laufenden Verfahren waren eine Vielzahl von Gutachten eingeholt und Zeugen vernommen worden (unter anderem Klinikpersonal). Auf Revision der von uns vertretenen Klägerin hin hatte der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts (Oberlandesgericht München) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und auch zur erneuten Durchführung der Beweisaufnahme zurückverwiesen. Nun ist zumindest die Haftung dem Grunde nach geklärt (siehe auch unsere Presseseite zu diesem Fall).

Eine derart lange Verfahrensdauer ist nicht üblich, aber möglich. Wir setzen uns ein. Das ist bekannt und schon sind mir neue Rechtsfälle aus diesem Bereich der Arzthaftung (sog. Kunstfehler-Fälle) übertragen worden und natürlich laufen eine Vielzahl weiterer solcher gerichtlicher Verfahren mit zum Teil erheblichen Gesundheitsschäden der betroffenen Patienten. Darüber werden wir von Zeit zu Zeit informieren.

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Michael F. FEUERBERG RECHTSANWALT. Mit Recht. München Kitzbühel