Österreichisches Recht / Honorar
Mit Sitz in Kitzbühel vertreten wir Sie seit nunmehr fast acht Jahren auch im österreichischen Recht. Österreichisches Recht unterscheidet sich in Bezug auf die Gebühren vom deutschen gravierend. Dort gilt der Grundsatz der freien Honorarvereinbarung. § 2 RATG (RechtsanwaltstarifG) regelt das ausdrücklich. Die freie Honorarvereinbarung hat also Vorrang (siehe dazu auch: “Mein Recht ist kostbar – Eine Information der Österreichischen Rechtsanwälte”, Hrsg.: Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Wien: www.oerak.or.at). Schriftform ist nicht erforderlich. Das empfiehlt sich allerdings. Grds. kann der Rechtsanwalt im Recht Österreich seine Leistungen in Form eines Pauschalhonorars oder Zeithonorars in Rechnung stellen. Wurde nichts vereinbart, errechnet sich das Honorar des Rechtsanwalts aus dem Tarif (RATG). Im Erfolgsfall kann auch ein Erfolgszuschlag vereinbart werden. Das ist nach deutschem Gebührenrecht nun unter engen Voraussetzungen ebenfalls möglich.
Grds lässt sich sagen, dass Prozesse in Österreich erheblich teurer sind als in Deutschland. Das Prozesskostenrisiko kann durchaus in Höhe der Hauptforderung liegen, auch darüber. Deshalb ist ein Kostenvoranschlag angeraten. Allerdings kann auch dieser wegen der mit Gerichtsverfahren verbundenen Unwägbarkeiten nur ungenau, allerdings besser als keiner.
Das Pauschalhonorar: Möglich und zulässig ist auch diese Variante. Das Pauschalhonorar hat den Vorteil, dass von Anfang an die Höhe des Honorars bekannt ist. Das Pauschalhonorar wird im Einzelfall vom erforderlichen Leistungsumfang und dem Verhandlungsergebnis bestimmt. Oft ist jedoch der Leistungsumfang vorab nicht abschätzbar. Das kann sowohl den Umfang als die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens betreffen. Häufig kann der mögliche Aufwand (und das sich daraus ergebende Honorar) nur aufgrund von Erfahrungswerten ermittelt werden und diese sind nun eben mit Unsicherheiten behaftet. Das Prozessverhalten der Gegner ist kaum kalkulierbar, wie viele Verhandlungen notwendig sein werden, ob und wie umfangreich Beweisaufnahmen sein werden, lässt sich oft ebenfalls kaum vorhersagen. Deshalb tragen Pauschalhonorarvereinbarungen schlecht abschätzbare Risiken in sich. Solche Risiken tragen aber beide, Rechtsanwalt und Mandant.
Die Abrechnung nach Tarif: Grundlage hierfür sind das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG http://www.oerak.or.at/downloads/ratg_01082010.pdf , die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) oder das Notariatstarifgesetz (NTG) die Grundlage für die Honorarabrechnung. Dabei ist das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) ist auf die anwaltlichen Leistungen in Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren zugeschnitten. Nach diesem Gesetz bestimmt auch das Gericht die Kosten, die der unterlegene Prozessgegner zu ersetzen hat, den sog. Kostenersatz. Das RATG gilt ebenso zwischen Rechtsanwalt und dem eigenen Mandanten, wurde nichts vereinbart.
Auslagen sind nach § 16 RATG gesondert zu vergüten, soweit diese nicht mit dem Einheitssatz (ES) nach § 23 RATG als abgegolten gelten. Dazu zählen Gerichtsgebühren, Postentgelte und andere Auslagen, auch die USt. Andere Auslagen sind in diesem Sinn Fahrtkosten, Sachverständigen-oder Dolmetschergebühren, auch Kosten für Ablichtungen, Fotokopien, für die Herstellung von Aktenauszügen, Lichtibildern. Erfolgt die Bezahlung der Auslagen nicht aufgrund eines Gerichtsauftrages und sind sie deshalb damit nicht belegt, ist deren Bezahlung mit Legung des Kostenverzeichnisses zu bescheinigen. Daher sind dem Kostenverzeichnis Belege beizufügen.
Eine Besonderheit, die auch uns als niedergelassene europäische Anwälte in Österreich trifft, bezieht sich auf den Einvernehmensanwalt nach §23 EIRAG. Dieser ist von uns unter bestimmten Voraussetzungen hinzuzuziehen. § 16 RATG bezieht sich auf dessen Vergütung. Danach sind der Partei gesondert jene zusätzlichen Auslagen zu vergüten, die durch die Beiziehung eines Einvernehmensanwalts entstehen. Diese Auslagen sind mit 25% der Verdienstsumme einschließlich ES begrenzt. Reisekosten oder sonstige Auslagen blieben dabei unberücksichtigt. Es handelt sich dabei also um einen Höchstbetrag. Deshalb ist möglich, dass das Gericht im konkreten Fall daraus nur einen Teilbetrag zuspricht. Diese Vergütung ist auch erstattungsfähig. Sie gehört durchaus zu den notwenigen rechtsverfolgungskosten. Andernfalls würden die niedergelassenen europäischen Anwälte wettbewerbswidrig benachteiligt. Dazu verweisen wir auch auf unseren Blog.
Verschiedentlich werden anwaltliche Leistungen vom Rechtsanwaltstarifgesetz nicht abgedeckt. Dies gilt z.B. bei der Vertretung und Verteidigung in Strafverfahren. In diesen Fällen werden die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) für die Beurteilung der Angemessenheit des Honorars herangezogen. Sind anwaltlich erbrachte Leistungen durch das Notariatstarifgesetz (NAT) geregelt, kann der Rechtsanwalt auch nach dem Notariatstarifgesetz abrechnen. Das ist häufig bei der Erstellung von Verträgen oder der Errichtung von letztwilligen Verfügungen wie Testamenten der Fall.
Das Zeithonorar: Bei dieser Variante werden grds. erst einmal als Bemessungsgrundlage Zeiteinheiten bzw. Taktungen vereinbart, außerdem Honorarsätze. Diese sind unterschiedlich hoch und hängen davon ab, welche Leistungen vom Rechtsanwalt persönlich erbracht werden, welche (in Österreich) vom Rechtsanwaltsanwärter und welche von Kanzleiangestellten. Derartige Vereinbarungen sind – wie Pauschalhonorarvereinbarungen – auch in Deutschland durchaus üblich. Wird ein Zeithonorar vereinbart, dann führt der Rechtsanwalt über die Art der Leistung Aufzeichnungen, außerdem über den damit verbundenen Zeitaufwand. Dieser bildet die wesentliche Abrechnungsgrundlage. Die durchschnittlichen Stundensätze liegen sowohl in Deutschland als auch in Österreich nach Erhebungen der Kammern bei zwischen netto EUR 200,00 bis EUR 500,00, gestaffelt nach dem jeweils tätigen Rechtsanwalt (Partner / Inhaber, Rechtsanwaltsanwärter – RAA – in Österreich, angestellter / jüngerer Rechtsanwalt, Materie des zu bearbeitenden Falles mit Spezialwissen etc.). Diese Variante der Honorarvereinbarung trägt dem jeweiligen Aufwand leistungsgerecht Rechnung. Allerdings beinhaltet auch seine solche naturgemäß Unwägbarkeiten, weil sich in sehr vielen Fällen der letztendliche Aufwand nicht oder kaum prognostizieren läßt.
Es besteht auch die Möglichkeit, für ein Gerichtsverfahren Verfahrenshilfe zu beantragen, in Deutschland Prozesskostenhilfe. Voraussetzung dafür ist, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei das zulassen und die Rechtsverfolgung oder Verteidigung darf nicht offenbar mutwillig oder aussichtlos erscheinen. Dazu muss die Partei ein Vermögensbekenntnis abgeben. Das amtliche Formular kann im Internet heruntergeladen werden. Wird Verfahrenshilfe bewilligt, benennt die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt, der die Partei zu vertreten hat. Mit diesem hat sich die Partei unverzüglich in Verbindung zu setzen.
nochmals etwas genauer zum Anwaltshonorar mit Rechenbeispielen zum Rechtsanwaltstarifgesetz: Rechtsanwälte haben im zivilgerichtlichen Verfahren, im Schiedsverfahren, im Strafverfahren über eine Privatanklage und für die Vertretung von Privatbeteiligten Anspruch auf Entlohnung nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG). Durch den gesetzlich vorgesehenen Mindesttarif wird das Recht der freien Vereinbarung des Anwaltshonorars (z.B. mit einem Stundensatz, Vereinabrung eines geringeren Honorar etc.) nicht berührt.zur Möglichkeit der Verrechnung nach Einzelleistungen:Der Anwalt verrechnet seine Leistungen nach sog. Tarifposten (1-9), wobei für deren ziffernmäßige Bestimmung im allgemeinen als Bemessungsgrundlage herangezogen werden:
Es bestehen allerdings auch zahlreiche Sonderregelungen (insbesonders Unterhalt, Rentenansprüche, in Bestandssachen der dreifache Jahresmietzins, sonst bei Geschäftsräumlichkeiten EUR 10.900), Besitzstörung, Ehesachen, Abstammungssachen, Gewerblicher Rechtsschutz EUR 36.000; Letztwillige Verfügungen der Wert des Vermögens, über das verfügt wird, sonst EUR 4.360; Sachwalterschaftssachen (in Deutschland: Betreuung) der Wert des betroffenen Vermögens, sonst EUR 5.800) hinsichtlich der Bemessungsgrundlage. Die Tarifposten unterteilen sich in
Wartezeiten über 1/2 Stunde werden gesondert verrechnet. Beispiel: eingeklagter Betrag im Zivilverfahren EUR 36.340
alle Leistungen excl. USt. Bei Verhandlungen (TP 3A) wird die erste Stunde verrechnet, jede weitere kostet die Hälfte. Außerdem verrechnet der Rechtsanwalt Kopierkosten, Porto, Kosten für Firmen- und Grundbuchauszüge etc. zur Verrechnung mit Einheitssatz: Anstatt der Verrechnung nach Einzelleistungen besteht auch die Möglichkeit der Verrechnung nach Einheitssatz: Beispiel: z.B. Streitwert im Zivilverfahren S 75.000,–
zu den autonomen Honorarrichtlinien für Rechtsanwälte (AHR): Die AHR finden Anwendung, wenn die Entlohnung des Rechtsanwaltes nicht durch Gesetz (insb. RATG) oder Verordnung geregelt ist oder wenn die Anwendung der AHR vereinbart worden ist. Die AHR finden insbesonders im Strafverfahren bei Vertretung durch einen Wahlverteidiger Anwendung. Geregelt werden in den AHR u.a. die angemessenen Bemessungsgrundlagen für die Honoraransätze. Es handelt sich hiebei um Mindestbeträge: z. B. Bausachen EUR 5.800 für geringfügige, EUR 21.800 für mittelere und EUR 181.000 für Großprojekte; in Enteignungssachen der geltend gemachte Entschädigungsbetrag, mindestens EUR 2.180; in Im Strafverfahren sind die AHR anwendbar:
In offiziösen Strafsachen kann ein Erfolgszuschlag von 50% des Honorarbetrages verrechnet werden, dies insbesondere, wenn das Verfahren eingestellt wird oder das Urteil auf Freispruch lautet oder ein wegen eines Verbrechens Angeklagter wegen eines Vergehens oder eines mit einem niedrigerem Strafsatz bedrohten Verbrechens verurteilt wird (§12 AHK Allgemeine Honorar-Kriterien). Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist iS § 879 Abs. 2 Z 2 ABGB sittenwidrig. |
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Michael F. FEUERBERG RECHTSANWALT. Mit Recht. München Kitzbühel



