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Arzthaftungsrecht: Schönheitsoperationen / Garantie / Aufklärung / Schmerzensgeld

Etwa 500.000 - 600.000 derartige Eingriffe jährlich sind Anlass genug, sich mit Schönheitsoperationen im weitesten Sinn unter rechtlichen Gesichtspunkte zu befassen. Selbst wenn man eine Mißerfolgsquote von - nur - 1% annimmt, sind das jährlich 5.000 - 6.000. Genauso vielfältig sind die möglichen Fehler.

2 Urteile, erstritten von RA FEUERBERG seit 1999, beide erfolgreich abgeschlossen: zum Schmerzensgeld bei grob fehlerhaft nicht erkanntem Schlaganfall mit Dauerfolgen - BGB §§ 823, 847 - "Erleidet ein Patient einen Schlaganfall, handelt der Arzt, der eine komplizierte Migräne befundet, grob fehlerhaft, wenn er nicht wenigstens der Verdachtsdiagnose einer transitorischen ischämischen Attacke nachgeht. Verbleibt infolge des groben Behandlungsfehlers bei einem 39 Jahre alten Patienten eine schwere Halbseitenlähmung, die auch das Sprachvermögen beeinträchtigt, die zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80% führt, die Ausübung des bisherigen Berufs (in einer verantwortungsvollen Stellung) unmöglich macht und die Freizeitaktivitäten erheblich einschränkt, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 100 000 Euro und - ab Verkündung des Urteils - eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 100 Euro monatlich gerechtfertigt." OLG München, Urteil vom 03.06.2004 (1 U 5250/03) VersR 2005 657 f mit Hinweis auf LG München I VersR 2004, 649 zum grob fahrlässig nicht erkannten Herzinfarkt (ebenfalls bearbeitet von RA Feuerberg). Der Vorgang "Schlaganfall" wurde mit mehreren hunderttausend Euro nach Rechtskraft endgültig verglichen.

Derzeit verhandeln wir über die vergleichsweise Erledigung einer Arzhaftungssache mit einem hochgerechneten Schaden von annähernd 10 Mio EUR nach einer fehlerhaften Behandlung aus dem Jahr 1996. Eine derart lange Verfahrensdauer ist leider möglich.

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