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Honorarrecht Österreich:

Das österreichische Gebührenrecht unterscheidet sich vom deutschen gravierend. Dort gilt der Grund-satz der freien Honorarvereinbarung. § 2 RATG (RechtsanwaltstarifG) regelt das ausdrücklich. Die freie Honorarvereinbarung hat also Vorrang (siehe dazu auch: "Mein Recht ist kostbar - Eine Information der Österreichischen Rechtsanwälte", Herausgeber: Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Wien: www.oerak.or.at). Schriftform ist nicht erforderlich. Das empfiehlt sich allerdings. Grds. kann der Rechtsanwalt seine Leistungen in Form eines Pauschalhonorars oder Zeithonorars in Rechnung stellen. Wurde nichts vereinbart, errechnet sich das Honorar des Rechtsanwalts aus dem Tarif (RATG). Im Erfolgsfall kann auch ein Erfolgszuschlag vereinbart werden. Das ist nach deutschem Gebührenrecht nun unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls möglich.

Das Pauschalhonorar: Möglich und zulässig ist auch diese Variante. Das Pauschalhonorar hat den Vorteil, dass von Anfang an die Höhe des Honorars bekannt ist. Das Pauschalhonorar wird im Einzelfall vom erforderlichen Leistungsumfang und dem Verhandlungsergebnis bestimmt. Oft ist jedoch der Leistungsumfang vorab nicht abschätzbar. Das kann sowohl den Umfang als die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens betreffen. Häufig kann der mögliche Aufwand (und das sich daraus ergebende Honorar) nur aufgrund von Erfahrungswerten ermittelt werden und diese sind nun eben mit Unsicherheiten behaftet. Das Prozessverhalten der Gegner ist kaum kalkulierbar, wie viele Verhandlungen notwendig sein werden, on und wie umfangreich Beweisaufnahmen sein werden, lässt sich oft ebenfalls kaum vorhersagen. Deshalb haften Puaschalhonorarvereinabrungen schlecht abschätzbare Risiken in sich. Diese tragen aber beide, Rechtsanwalt und Mandant.

Die Abrechnung nach Tarif: Grundlage hierfür sind das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) oder das Notariatstarifgesetz (NTG) die Grundlage für die Honorarabrechnung. Dabei ist das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) ist auf die anwaltlichen Leistungen in Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren zugeschnitten. Nach diesem Gesetz bestimmt auch das Gericht die Kosten, die der unterlegene Prozessgegner zu ersetzen hat, den sog. Kostenersatz. Das RATG gilt ebenso zwischen Rechtsanwalt und dem eigenen Mandanten, wurde nichts vereinbart.

Verschiedentlich werden anwaltliche Leistungen vom Rechtsanwaltstarifgesetz nicht abgedeckt. Dies gilt z.B. bei der Vertretung und Verteidigung in Strafverfahren. In diesen Fällen werden die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) für die Beurteilung der Angemessenheit des Honorars herangezogen. Sind anwaltlich erbrachte Leistungen durch das Notariatstarifgesetz (NAT) geregelt, kann der Rechtsanwalt auch nach dem Notariatstarifgesetz abrechnen. Das ist häufig bei der Erstellung von Verträgen oder der Errichtung von letztwilligen Verfügungen wie Testamenten der Fall.

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Das Zeithonorar: Bei dieser Variante werden grds. erst einmal als Bemessungsgrundlage Zeiteinheiten bzw. Taktungen vereinbart, außerdem Honorarsätze. Diese  sind unterschiedlich hoch und hängen davon ab, welche Leistungen vom Rechtsanwalt persönlich erbracht werden, welche (in Österreich) vom Rechtsanwaltsanwärter und welche von Kanzleiangestellten. Derartige Vereinbarungen sind - wie Pauschalhonorarvereinbarungen - auch in Deutschland durchaus üblich. Wird ein Zeithonorar vereinbart, dann führt der Rechtsanwalt über die Art der Leistung Aufzeichnungen, außerdem über den damit verbundenen Zeitaufwand. Dieser bildet die wesentliche Abrechnungsgrundlage. Die durchschnittlichen Stundensätze liegen sowohl in Deutschland als auch in Österreich nach Erhebungen der Kammern bei zwischen netto EUR 200,00 bis EUR 500,00, gestaffelt nach dem jeweils tätigen Rechtsanwalt (Partner / Inhaber, Rechtsanwaltsanwärter - RAA - in Österreich, angestellter / jüngerer Rechtsanwalt, Materie des zu bearbeitenden Falles mit Spezialwissen etc.). Diese Variante der Honorarvereinabrung trägt dem jeweiligen Aufwand leistungsgerecht Rechnung. Allerdings beinhaltet auch seine solche naturgemäß Unwägbarkeiten, weil sich in sehr vielen Fällen der letztendliche Aufwand nicht oder kaum prognostizieren läßt.

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