Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt zu einer umfassenden und erschöpfenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet, sofern dieser nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rats nur in einer bestimmten Richtung bedarf. Der Anwalt muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin prüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen (BGH, Urt.v. 6. Februar 1992 - IX ZR 95/91, WM 1992, 742, 743; v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1393). Rechtsprüfung und Rechtsberatung setzen zwingend die Kenntnis der einschlägigen Rechtsnormen voraus, zu denen auch die auf der Grundlage von Bundesgesetzen erlassenen Rechtsverordnungen gehören (vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 556). Notfalls muss sich der anwaltliche Berater die mandatsbezogenen Rechtskenntnisse, soweit sie nicht zu seinem präsenten Wissen gehören, ungesäumt verschaffen (BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 472/00, WM 2005, 896) und sich auch in eine Spezialmaterie einarbeiten (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 2001 - IX ZR 64/01, WM 2001, 2455, 2457).
office@mfbg.eu
Copyright 2010 by Michael F. Feuerberg, München