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Kunst / Art / Arte ....

... ist, wenn man's nicht kann, denn wenn man's kann, ist es keine Kunst. Johann Nepomuk Nestroy

Bei den Leuten, die etwas von der Kunst verstehen, bedarf es keiner Worte. Man sagt "HM! HA!" oder "HO!" und damit ist alles ausgedrückt. Edgar Degas

Kunst ist schön, macht aber viel Arbeit. Karl Valentin

office@mfbg.eu

Copyright 2010 by Michael F. Feuerberg, München


Gobelin mit Kardinalswappen (mit Symbol Justizia, aus der Zeit)

 

Kunstrecht / Artlaw / Droit de L'art / Derecho del Arte / Diritto de Arte ...

ist eine der Materien, mit der wir uns intensiv beschäftigen. Das betrifft zivilrechtliche Fragen aus dem nationalen wie dem internationalen Recht. Dazu gehören rechtliche Probleme, bei denen wir uns unmittelbar mit ausländischen Rechtsregeln auseinandersetzen müssen, z.B. mit dem Gutglaubenserwerb oder der, ob und ggfs. welche Rechte Dritter einschließlich Staaten eventuell an dem erworbenen Kunstgegenstand haben können.

In Stichpunkten und hier nur mit einer Auswahl, berührt und betroffen sind oder können sein beim Kunstrecht: das Vertragsrecht (contract law), das allgemeine Zivilrecht (civil law), Kunst und Steuerrecht, Auktionsrecht, Fragen der Verjährung, Ersitzung (in Deutschland und Frankreich sogar dem bösgläubigen Beistzer möglich, Art 2268 C.C., § 194 I BGB alt; nach Art 936 I ZGB dem bösgläubigen Besitzer verwehrt; zwischen 3 Jahren nach Österr. Recht, § 1466 ABGB und 5 Jahren nach Schweizer Recht, Art 728 ZGB, 10 Jahren in D und Italien, § 937 I BGB alt, 1161 c.c.). Wichtiger als Fragen der Verjährung sind Fragen des Fristbeginns hierfür, in USA unterschiedliche Regeln je nach Bundesstaat: discovery rule, New York: Fristbeginn erst damit, dass der alte Eigentümer die Sache herausverlangt und der neue diese verweigert, Sonderregeln für Kulturgüter und öffentliches Eigentum; IPR; gutgläubiger Erwerb mit div kollissionsrechtlichen Fragen je nach der Rechtsordnung, deren Normen auf den zu beurteilenden Sachverhalt anzuwenden sind, dies bestimmt sich nach dem nationalen Recht IPR der Einzelstaaten, der lex rei sitae, des Belegenheitsortes, das dies gilt für das gesamte Schicksal dinglicher Rechte und Pflichten einschl. des Besitzes, also Entstehung, Inhalt, Änderung, Übertragung, Untergang, sämtl. aus Gründen der Verkehrssicherheit und der Souveränität des Belegenheitsortes; internationales Kaufrecht, Fragen des öffentlichen Rechts (public law e.g. international public law, in Fällen der Rückführung, in case of retransfer of illegal exportet objects of cultural relevance, Kulturgüterschutz, Stichworte "ownership of the state", "property of the state", "property of special kind" (McClain I, 545 F 2d 996); internationale Abkommen hierzu, e.g. Cultural Heritage Act. V. 07.07.1979; s.a. Kulturgüterschutz in ausgewählten europäischen Ländern, in E. Jayme, Gesammelte Schriften, Bd I, Nationales Kunstwerk und Internationales Privatrecht, Heidelberg, 1999, S. 163 = ZfVglRw 95 (1996) 158 ff); Kulturgüter im Privatbesitz; Beschränkungen des Handels mit Kulturgut im Verhältnis zur Eigentumsgarantie, es geht um Strafrecht mit zB der Strafbarkeit der Kunstfälschung, Kunstraub, Kunst-, Leih- und Mietverträge, z.B. den internationalen Leihverkehr und Leihverträge mit Museen oder Galerien zB für Aussstellungen, denen grenzüberschreitend Kunst / Kulturgüter für Ausstellungen überlassen werden, damit auch Verträge wegen des Transportes von Kunst, der Aus- und Einfuhr, um Verträge mit Händlern, Kunden, um versicherungsrechtliche Fragen. Tangiert sind dabei auch eine Vielzahl von Richtlinien, Abkommen und internationalen Konventionen.

Michael F. FEUERBERG Rechtsanwalt | office@feuerberg.com <> it@lialex.it