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Immobilienerwerb in Italien

Zwar können deutsche Staatsangehörige in Italien grundsätzlich uneingeschränkt Immobilieneigentum erwerben, das italienische Immobilienrecht unterscheidet sich jedoch grundlegend vom deutschen Recht. Mit Ausnahme Südtirols und Friaul-Julisch-Venetiens, in denen das im jeweils angrenzenden Österreich geltende Grundbuchsystem fortbesteht, gibt es in Italien keine Grundbücher. Konsequenterweise ist in Italien zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nicht, wie in Deutschland, die Eintragung im Grundbuch erforderlich (vgl. §§ 873, 925 BGB). Die Verträge über Grundstücke sind aber bei den sogenannten Verwahrstellen der Immobilienregister (conservatoria dei registri immobilia­ri) einzutragen (trascrizione gemäß Artikel 2643 Nr. 1 codice civile). Wie im deutschen Recht auch (vgl. § 892 BGB) begründet diese Eintragung den öffentlichen Glauben an die Richtigkeit (Artikel 2644 codice civile).

In Italien gilt auch nicht das sogenannte Abstraktionsprinzip, wonach im deutschen Recht zwischen schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und dinglichem Erfüllungsgeschäft unterschieden wird. Nach Artikel 1376 codice civile überträgt und erwirbt man grundsätzlich „bei Verträgen, welche die Übertragung des Eigentums an einer bestimmten Sache, die Begründung oder Übertragung eines dinglichen Rechts oder die Übertragung eines anderen Rechts zum Gegenstand haben ... das Eigentum oder das Recht aufgrund der in rechtmäßigerweise geäußerten Willenseinigung der Parteien“ (sog. Kon­sensualprinzip).

Auch was die Form der Verträge über Grundstücke betrifft, unterscheidet sich das italieni­sche Recht wesentlich von der in Deutschland geltenden Rechtslage (vgl. § 313 BGB a. F. bzw. § 311 b BGB n. F.), da hierfür nach italienischem Recht die Schriftform ausreichend ist (Artikel 1350 Nr. 1 codice civile). Da zur Eintragung im Immobilienregister nach Artikel 2657 codice civile (vgl. in Deutschland § 29 GBO) zumindest eine öffentlich-beglaubigte Urkunde vorzulegen ist, ist die Hinzuziehung eines italienischen Notars stets geboten. Eine Besonderheit gilt für die schenkungsweise Übertragung, die nach italienischem Recht zwingend unter Hinzuziehung zweier Zeugen notariell zu beurkunden ist.

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Michael F. FEUERBERG Rechtsanwalt | office@feuerberg.com <> it@lialex.it