Prozess-Schriftsätze

Schriftsätze zu Arzthaftung, Medizinrecht, Anwaltshaftung, NotarhaftungAuf dieser Seite zeigen wir Ihnen Beispiele von Verfahren, die Rechtsanwalt Feuerberg bearbeitet hat oder bearbeitet. Diese beziehen sich sämtlich auf deutsche Verfahren, andernfalls wird das gesondert vermerkt. Dabei handelt es sich alternativ um eigene Schriftsätze wie Klagen, Berufungsbegründungen oder auch Schriftsätze, die im Laufe der Verfahren eingereicht wurden. Verschiedentlich werden auch gerichtliche Entscheidungen publiziert, sämtliche sind anonymisiert. Wir werden hier hin und wieder auch Schriftsätze gegnerischer Rechtsanwälte einstellen. Damit wollen wir Ihnen als Mandanten den üblichen oder typischen Verlauf solcher Zivilverfahren aufzeigen. Damit wird Ihnen auch gezeigt, wie sich Anwälte äußern, wie vorgetragen wird, wie repliziert wird. Auf einzelnen Seiten dieser Hompage werden verschiedene Rechtsfragen und Rechtsprobleme aber auch detallierter aufbereitet, insbesondere in unserem Blog.

Nachfolgend haben wir für Sie exemplarisch einige Schriftsätze oder auch Entscheidungen zu von uns betreuten Rechtsfällen zusammengestellt. Damit sehen Sie, wie z.B. eine Klage formuliert wird und ein Gerichtsverfahren eingeleitet oder geführt wird. Die eingestellten Gerichtsentscheidungen sollen aufzeigen, wie Urteile zu diesen Rechtsfällen aussehen können. Dabei haben wir vorläufig Fälle aus dem Bereich der Arzthaftung und der Anwaltshaftung eingestellt. Andere Bereiche wie zur Notarhaftung, zum Erbrecht oder Bankrecht folgen.

zur Anwaltshaftung
Im ersten Fall geht es um Schadenersatzansprüche. Diese beziehen sich auf die Erfindervergütung unseres Mandanten. Aufgrund Verschuldens der Rechtsanwälte waren diese Ansprüche verjährt. Diese wurden von uns verklagt und in erster Instanz vom Landgericht Ravensburg antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Rechtsanwälte hat das Oberlandesgericht Stuttgart kostenpflichtig zurückgewiesen und das Ersturteil bestätigt. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde der verklagten Anwälte zum Bundesgerichtshof war vergeblich. Das Verfahren wurde zur Verhandlung über die konkrete Schadenhöhe an das Landgericht Ravensburg zurückverwiesen. Vor diesem hat man sich auf eine erhebliche Schadenersatzzahlung an unseren Mandanten verglichen. Auch der Großteil der ihm entstandenen Kosten wurde ihm ersetzt. Zuvor waren die betroffenen Rechtsanwälte mit ihrer Versicherung leider nicht bereit, dem Kläger als ihrem vormaligen Mandanten seinen Schaden aus der pflichtwidrigen Bearbeitung seines Anspruchs zu ersetzen. Unserem Mandanten blieb deshalb leider der Gang durch die Instanzen nicht erspart. Die Geltendmachung solcher Ansprüche bedarf also auch erhebliches Durchhaltevermögen und natürlich auch die Mittel dafür. Zumindest dabei hilft aber auch eine Versicherung.

>> Klage der Kanzlei Feuerberg wg. Anwaltshaftung zum Landgericht Ravensburg

zur Arzthaftung
Der Sachverhalt zu diesem Verfahren lässt sich unserer Berufungsbegründung entnehmen. Wir hatten zunächst die Krankenversicherung des betroffenen Kindes vetreten, später auch das Kind. Der Fall bezieht sich auf Behandlungsfehler aus dem Jahr 1996 mit einer Behandlung im Krankenhaus München Harlaching vom 26.08. – 26.09.1996. Träger der Klinik ist die Landeshauptstadt München. Diese wurde verklagt. RA Feuerberg hat die Klage Anfang 2001 eingereicht, das Verfahren seither intensiv betreut und im August 2010 mit einem Vergleich abgeschlossen. Damit hatte sich die Landeshauptstadt München verpflichtet, der Versicherung und dem Kind 60% aller Schäden zu ersetzen, die auf der fehlerhaften Behandlung des Kindes im Jahr 1996 beruhen. Für das Kind wurde außerdem ein erhebliches Schmerzensgeld vereinbart. Ursprünglich wurde die Klage auf Schadenersatz in erster Instanz abgewiesen, ebenso in zweiter Instanz. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurden die Vorentscheidungen aufgehoben und das Verfahren an das OLG München zurückverwiesen. Hier hat man sich letztendlich im August 2010 verglichen. Auch damit ist ein Verfahrensverlauf aufgezeigt, der nicht typisch ist, aber auch möglich. Auch dieser Fall zeigt, welches Stehvermögen von den Parteien und dem Rechtsanwalt verlangt wird. Die beiden hiermit eingestellten Schriftsätze sind im Grunde nur eine mehr oder weniger zufällige Auswahl von Schriftsätzen, die in diesem Verfahren vorgelegt wurden. Damit soll veranschaulicht werden, wie der Stil solcher Schriftsätze und damit der Vortrag des Rechtsanwalts ist, was dazu evtl. von der Mandantschaft beigetragen werden kann oder auch muss, welchen Anforderung der Rechtsanwalt gerecht zu werden hat, welche Überlegungen unter Umständen angestellt werden müssen, um die eigenen Argumente auch darzulegen. Notfalls geschieht das wiederholt. Zu diesem Verfahren werden wir auch noch die Entscheidungen der Gerichte einschl. des Bundesgerichtshofs einstellen. Damit kann der Leser noch besser den Verlauf und die unterschiedlichen Argumentationen solcher Arzthaftungsverfahren nachvollziehen.

>> Berufungsbegruendung der Kanzlei Feuerberg Arzthaftung Neonatologie

>> Schriftsatz der Kanzlei Feuerberg Arzthaftung Neonatologie