Verfahrensverlauf
Auf dieser Seite skizzieren wir die Möglichkeiten, wie Zivilverfahren verlaufen, welche Möglichkeiten bestehen, wie Verfahren eingeleitet und geführt werden können. Natürlich werden hier nur grob Grundzüge dargelegt. Auf einzelnen Seiten dieser Hompage werden verschiedene Rechtsfragen und Rechtsprobleme aber auch detallierter aufbereitet.
“Häufig werden Zivilprozesse nur durch vermeidbare Fehler des Rechtsanwalts und aufgrund mangelnder Tatktik verloren. Dies ist nicht nur ärgerlich, sondern kann auch haftungsrechtliche Konsequenzen haben.” (Dr. Günter Prechtel Richter am Amtsgericht, München Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess, 2. Aufl. Vorbemerkung)
“Dem Feuerberg fällt doch immer was ein, auch in den unmöglichsten prozessualen Situationen” Hieronymus, Richter am Amtsgericht, München, anlässlich einer Verhandlung in einem recht aussichtslosen Verfahren.
zum Verfahrensverlauf nach Klageeinreichung:
Die Erledigung des Rechtsstreits soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers idealerweise in einem einzigen Termin erfolgen, dem Haupttermin (vgl. dazu Stackmann, Schriftsatz- und Schriftsatzfristprobleme im Zivilprozess, NJW 2011, 3537 ff). Deshalb muss dieser vom Gericht umfassend vorbereitet werden. Dazu hat das Gericht mehrere Möglichkeiten. Entweder wird ein früher erster Termin anberaumt. In diesem wird die Sach- und Rechtslage erörtert, das Gericht gibt seine vorläufige Rechtsauffassung bekannt und erteilt ggfs. erforderliche Hinweise, die Parteien können weiteren Vortrag leisten. Ein solcher Termin kann aber durchaus auch zur Erledigung des Rechtsstreits führen. Alternativ besteht die Möglichkeit, schriftliches Vorverfahren anzuordnen. Damit erfolgt die Stoffsammlung durch Schriftsätze beider Parteien. Das Gericht prüft diese, auch im Hinblick darauf, ob dem Gegner noch eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Im Rahmen dessen wird das Gericht den Parteien Fristen setzen und Hinweise erteilen. Auch in diesem Stadium und in dieser Verfahrensart sind bereits Urteile möglich (Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil). Am Ende dieser Vorbereitungsphase wird das Gericht einen Haupttermin anberaumen. Im Zuge der weiteren Vorbereitung hat es die Möglichkeit, bereits Zeugen zu laden, Sachverständigengutachten anzuordnen, den Sachverständigen zu laden, damit er bereits bei einer Zeugeneinvernahme dabei ist, damit die fachlich erforderlich erscheinenden Fragen gestellt werden. Das kann zum Beispiel in Arzthaftungsverfahren dazu führen, dass der Prozessstoff schon so erfasst und aufbereitet ist, dass bereits im ersten Termin das Verfahren zur Entscheidungsreife geführt wird. Das zeigt, dass es durchaus möglich ist, dass auch ein Arzthaftungsverfahren auf der Basis eines mündlichen Sachverständigengutachtens entschieden werden kann. Nachdem derartige Verfahren durchaus kompliziert und komplex sind, ist es erforderlich, dass der Rechtsanwalt sachgerechte Gegenmaßnahmen ergreift, wenn sich eine negative Entscheidung zu Lasten seiner Partei abzeichnet oder möglich ist. Er wird zwingend beantragen, dass ihm – seiner Partei – das Recht eingeräumt wird, sich innerhalb einer angemessenen Frist schriftsätzlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Dieses Recht wird ihm nicht verweigert werden, weil den Parteien ausnahmslos das Recht zugestanden wird, sich noch sachverständig beraten zu lassen.
zum Berufungsverfahren:
Berufungsfähig sind nur Urteile mit einer Beschwer über EURO 600,00. Schon an dieser Stelle können prozesstaktische Überlegungen eine Rolle spielen. So kann man sich überlegen, welches Klagebegehren beantragt wird, um – sicherheitshalber – die Berufungsschwelle zu überschreiten. Nebenforderungen erhöhen die maßgebliche Beschwer nicht, im Verkehrsunfall zum Beispiel aber die Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens, ebenso bereits die übliche Unkostenpauschale. Wird eine Aufrechnungsforderung nicht berücksichtigt, kann auch darin die erforderliche Beschwer der Partei liegen. Das wäre der Fall, wenn die Aufrechnungsforderung entweder nicht oder als verspätet behandelt wurde. Exkurs: Der Verspätungsrüge könnte man mit einer Widerklage entgegnen. Eine solche kann niemals als verspätet behandelt werden. Allerdings gibt es auch in diesem Fall Gegenmaßnahmen des Gerichts. Das Gericht könnte die Widerklage abtrennen und das Verfahren entscheiden.
Zurück zum Berufungsverfahren, Fristen sind zu beachten: Die Berufung ist einen Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Es handelt sich um eine Notfrist. Diese ist nicht verlängerbar. Binnen eines weiteren Monats ist die Berufung zu begründen. Diese Frist kann einmalig ohne Zustimmung des Gegners um einen Monat verlängert werden.
Zuständigkeiten: Für die Berufung gegen Urteile der Amtsgerichte sind die Landgerichte zuständig, gegen landgerichtliche Entscheidungen die Oberlandesgerichte. Eine interessante und eher unbekannte Ausnahme ist die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gegen Urteile der Amtsgerichte dann, wenn das Amtsgericht ausländisches Recht angewendet und das auch in den Entscheidungsgründen festgestellt hat. Allerdings werden dazu eine Reihe verschiedener Rechtsansichten vertreten. Dabei geht es darum, ob und wie der Amtsrichter diese Feststellung zu treffen hat. So werden von Kommentatoren die Meinungen vertreten, dass es erforderlich sei, dass die Anwendung ausländischen Rechts ausdrücklich festgestellt werde, oder dass es genüge, wenn ausländische Rechtssätze erkennbar angewendet wurden, oder, dass sich erkennbar ausländisches Recht als entscheidungserheblich den Gründen entnehmen lasse, dass irgendwie ausländisches Recht zitiert und angewendet wurde, dass die Entscheidung durch ausdrückliche Erwähnung auf ausländisches Recht gestützt wurde. Nach neuer Rechtsprechung wird die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in solchen Fällen bereits dadurch begründet, dass das Amtsgericht ausweislich seiner Entscheidungsgründe unter fremdes Recht subsumiert hat. Der die Entscheidung tragende Rechtssatz muss aber genannt sein, so ebenfalls die Rechtsprechung. Der Rechtsanwalt muss also in solchen Fällen darauf achten, dass die Berufung beim richtigen Gericht eingereicht wird. Die Anwendung ausländischen Rechts wird sicher immer häufiger der Fall sein, wenn man an die vielen möglichen grenzüberschreitenden Sachverhalte denkt.
zur Berufungsbegründung:
An dieser Stelle zunächst nur folgendes zu den Berufungsanträgen und zur Berufungsbegründung: Einerseits ist das Recht sehr nachsichtig. So ist es entgegen landläufiger Meinung nicht erforderlich, dass ein konkreter Berufungsantrag gestellt wird. Es genügt, wenn erkennbar ist, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. Es genügt also auch, wenn beantragt wird, dass das Urteil aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen wird. Allerdings wird sich darauf kein Rechtsanwalt verlassen und den Berufungsantrag sorgfältig formulieren. Andererseits sind die Anforderungen an die Berufungsbegründung durchaus hoch. Einfache – und beliebte – Floskeln genügen nicht, wie die, das Urteil sei falsch, ohne das konkret und insbesondere fallbezogen auszuführen, das Gericht habe rechtsirrig entschieden, die Rechtsmeinung des Gerichts sei unhaltbar oder fehlerhaft. Solche Schlagworte allein genügen sicher nicht den Anforderungen an eine Berufungsbegründung. Diese muss fallbezogen sein, die Ausführungen darin müssen auf den konkreten Rechtsstreit zugeschnitten sein, es muss genau dargelegt werden, aus welchen konkreten Gründen das Urteil in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht für falsch gehalten wird. Höchst gefährlich ist es, Ausführungen aus dem Verfahren erster Instanz in die Berufungsbegründung hineinzukopieren. Das wird mit einiger Sicherheit dazu führen, dass es an der konkreten Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil mangelt, zwangsläufig. Leichter wird es der Partei dadurch gemacht, dass das Berufungsgericht den gesamten Prozessstoff neu zu beurteilen hat, ist die Berufung zulässig. Deshalb kann es auch genügen, eine Berufung nur auf tatsächliche Rügen zu stützen. Das wäre zum Beispiel ein Angriff gegen die Beweiswürdigung des Gerichts oder gegen die Feststellungen zur Schlüssigkeit. Das gleiche gilt, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen auf einer Verfahrensverletzung beruhen. Auch deshalb ist es wichtig, die schon fast unendliche Palette der möglichen Verfahrensfehler parat zu haben.
Am 15.05.2011 hat der BGH (nochmals) entschieden – XII ZB 572/10, dass die Berufungsbegründung das Urteil in allen Punkten angreifen muss, wenn es hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere, voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt ist. Für jede dieser Erwägungen des Erstgerichts ist es deshalb erforderlich, dass dargelegt wird, warum sie die Entscheidung nicht trägt. Geschieht das nicht, ist die bBerufung bereits unzulässig. Das Berufungsgericht steigt damit nicht mehr in die Sachprüfung ein. Der zu entscheidende Sachverhalt war folgender: Es ging um eine Räumungsklage. Das Amtsgericht hatte den Räumungsanspruch auf eine berechtigte auß0erordentliche Kündigung gestützt. Diese hatte es aus zwei alternativen Gründen für wirksam erachtet, zum Einen auf Zahlungsverzug und zum Anderen auf das Verhalten des Mieters mit zahlreichen Beleidigungen, den Vorwurf strafbaren Verhaltens usw. Der Berufungsführer hatte in seiner Begründung nur gegen den Zahlungsverzug argumentiert. Mit der zweiten Urteilsbegründung hatte er sich erst in einem verspäteten Schriftsatz auseinandergesetzt. Deshalb war seine Berufung als unzulässig verworfen worden. Diese Ergebnis war allerdings für seinen Anwalt vorhersehbar. Es war ohnehin höchst fahrlässig, sich nur mit einem der tragenden Urteilsgründe auseinander zu setzen. Es ist ja nicht ausgeschlossen, dass das Urteil in einem solchen Fall aus einem anderen Grund aufrecht zu erhalten ist. Der Anwalt muss also berücksichtigen: Eine Abänderung des Urteils entsprechend § 561 ZPO scheidet aus, da sich das angefochtene Urteil auch nicht mit einer ergänzenden oder auch einer anderen Begründung aufrechterhalten lässt (OLG Rostock MDR 2003, 828 und 1073; OLGR 2004, 85; OLG Frankfurt a.M. OLGR 2004, 71 [74]; OLG Hamburg NJW 2006, 71; KG VRS 113 [2008] 428 f. = VersR 2008, 658 = NZV 2008, 255; Doukoff, Die zivilrechtliche Berufung nach neuem Recht, 2. Aufl., RZ. 142 m.w.N.; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl. 2008, § 522 Rz. 14).
Im gerade entschiedenen Fall des BGH hatte der Anwalt diese Grundsätze nicht beachtet und hat nun auch noch einen Haftpflichtfall. Allein deshalb war der Fall überhaupt zum BGH gekommen. Der Rechtsanwalt hatte auch noch seine Berufungsbegründung verfristet eingereicht und deshalb versucht, sein Büroversehen über ein Wiedereinsetzungsgesuch zu retten, allerdings vergeblich. Der BGH ist in solchen Fällen sehr streng. Derartige Fehler des Anwalts hat sich die Partei zurechnen zu lassen. Zunächst hat also erst einmal der Mandant den Schaden.
Exkurs zum österreichischen Berufungsrecht:
Die Anforderung an eine zulässige und begründete Berufung sind ungleich höher als im deutschen Recht. Das gilt schon für die sehr kurze Frist zur Einlegung und gleichzeitigen Begründung von vier Wochen. Schon das würde einen deutschen Rechtsanwalt über Maßen strapazieren, der immerhin drei Monate in Anspruch nehmen kann, um eine Berufung zu begründen. Innerhalb dieser vier Wochen hat also der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten zu prüfen, er oder der Mandant muss sich ggfs um Deckung bei der Rechtsschutzversicherung für das Rechtsmittelverfahren bemühen, der Mandant unter Umständen die Finanzierung des Berufungsverfahrens zu klären und schließlich hat der Rechtsanwalt die Berufung ordentlich und fachgerecht auszuführen. Angesichts all dieser Probleme erscheint eine soche kurze Frist unbillig. Die Berufungsfrist ist nicht verlängerbar und kann folglich nicht erstreckt werden. Es gilt grds das Neuerungsverbot. Das bezieht sich auch auf solche Tatschen, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt werden. Zur Berufung gehören die Berufungserklärung und der Berufungsantrag. Mit ersterer soll jeder Zweifel über den Umfang der Anfechtung ausgeräumt werden und mit dem Antrag ist das Klagebegehren bzw. das Berufungsziel konkret zu formulieren. Ebenso besonderer Sorgfalt bedürfen die Berufungsgründe. Diese sind im Gesetz nicht im Einzelnen ausgeführt. Dazu vertreten Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Meinungen.
Es gelten folgende Berufungsgründe: Nichtigkeitsgründe, sonstige Verfahrensmängel, Aktenwidrigkeit, unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung.
Im Unterschied zum deutschen Recht ist das Rechtsmittelgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe gebunden. Wird zum Beispiel nur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft und ist das erfolglos, darf das Berufungsgericht nicht die rechtliche Beurteilung überprüfen.




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